Wir beraten in komplexen internationalen Erbfällen mit Florida-Bezug und führen Nachlassverfahren durch.
Nachlassrecht - warum haben wir es nicht Erbrecht genannt?
Anders als in Deutschland gibt es in Florida in diesem Sinne kein Erbrecht. Beim Versterben einer Person in Florida bildet sich ein Nachlass (Estate). Diese Vermögensmasse wird in einem Nachlassverfahren (Probate) – abgewickelt. Aus dem Nachlass werden sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, wie persönliche Schulden und die Nachlasssteuer, bezahlt. Die Abwicklung des Nachlasses erfolgt durch den Nachlassverwalter (Executor oder Personal Representative). Die Erben erhalten dann den Restbetrag des Nachlasses frei von jeglichen Schulden. In Florida müssen Sie das Erbe also nicht, wie in Deutschland, wegen Überschuldung auschlagen. Neben diesem Vorteil hat das Nachlassverfahren aber den Nachteil, dass es sehr zeit- und kostenintensiv ist. Die Dauer des Nachlassverfahrens beträgt zur Zeit bis zu 2 Jahre und der Nachlassverwalter hat Anspruch auf eine gesetzliche Mindestvergütung in Höhe von 6% des Bruttonachlasswerts. Bei komplizierten internationalen Erbfällen wird diese Gebühr aber regelmäßig überschritten. Wenn Sie z.B. eine Immobilie in Florida besitzen und versterben, dann beträgt die Nachlassverwaltergebühr, bei einem Immobilienwert von einer Million US Dollar ($1.000.000), schon sechzigtausend US Dollar ($60.000) und die Erben kommen an die Immobilie für die Dauer des Nachlassverfahrens - also für bis zu 2 Jahre - nicht heran.
Wir zeigen unseren Mandanten Wege auf, das teure und lange Nachlassverfahren zu vermeiden. Daher verraten wir Ihnen jetzt ein Geheimnis und zwar ganz umsonst: Die Lösung heißt Revocable Living Trust. Ein Trust ist ein Rechtsgebilde des anglo-amerikanischen Rechts, das es so in Deutschland nicht gibt. Am ehesten ist der Trust noch vergleichbar mit einem Treuhandverhältnis oder einer Stiftung.
Bei einem Trust überträgt der Errichter (Grantor oder Settlor) das Vermögen auf den Verwalter (Trustee) - dieser zahlt das Vermögen dann im Todesfall an die Begünstigten (Beneficiaries) aus. Der Trusts hat die Wirkung, dass sich im Todesfall kein Nachlass (Estate) bildet und kein Nachlassverfahren (Probate) notwendig ist, da sich das Vermögen bei Versterben des Grantors bereits im Trust befindet und nach den Regelungen des Trusts auf die Beneficiaries übergeht. Im Trust können Sie Regelungen für den Todesfall treffen, insoweit ist der Trust auch eine Verfügung von Todes Wegen ähnlich einem Testament. Zu Lebzeiten ist der Trust frei widerruflich (revocable). Sie können also zu Lebzeiten über Ihr Vermögen frei verfügen.
Wir bieten den Trust in der Regel im Paket mit einer Patientenverfügung (Living Will), einer Vorsorgevollmacht (Health Care Surrogate) und einem Testament (Pour Over Will) zu einem Festpreis an. Der Pour Over Will sorgt dafür, dass alle US Vermögensgegenstände, die sich zum Todeszeitpunkt nicht im Trust befinden, auf den Trust vererbt werden und so das Vermögen nur nach den Regelungen des Trusts übergeht.
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern in allen Fragen des Nachlassrechts und bei der Trusterrichtung.
Weiter beraten wir im internationalen Erbschaftsteuerrecht. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/USA in Bezug auf die Erbschaftsteuer gewährt Deutschen bei Erbschaften in den USA viele Vorteile. Sprechen Sie uns an und sichern Sie sich diese Vorteile.